Anlage 17
(zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)
Muster der Versicherung an Eides statt für die (Ober-)Bürgermeisterwahl

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Rückseite:
Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz für Baden-Württemberg
§ 10 Absatz 4
(4) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu
versichern, dass sie nicht nach § 46 Absatz 2
der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5
(2) Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. ... Die Erklärung nach Satz 1 und 2 ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. § 9 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 hat der Unionsbürger auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
§ 9 Absatz 1 Satz 7
Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156
des Strafgesetzbuches.
Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Absatz 2
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Nicht wählbar zum Oberbürgermeister/Bürgermeister / zur Oberbürgermeisterin/Bürgermeisterin ist nach § 46 Absatz 2
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
- -
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt (§ 46 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14
GemO) oder
- -
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 46 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
GemO) oder
- -
wer nach § 104 Nummer 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist*
(§ 46 Absatz 2 Satz 1
GemO) oder
- -
wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren (§ 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
GemO) oder
- -
wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten/einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren (§ 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
GemO) oder
- -
wer als Unionsbürger/Unionsbürgerin ohne deutsche Staatsangehörigkeit infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige er/sie ist, die Wählbarkeit nicht besitzt (§ 46 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 2
GemO).
Fußnoten
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