§ 3
Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife
(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch
- 1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder
- 3.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
- 4.
ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder
- 5.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst.
Dem Praktikum nach Nummer 4 ist eine einjährige durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Nummer 1 bis 3 gleichgestellt. Abgeleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr werden auf die Dauer des Praktikums nach Nummer 4 angerechnet.
(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfragen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufgabenbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-FHSchulGymOStVBW2009V1P3&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FHSchulGymOStV+BW+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true