§ 3
Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren
(1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die entweder von der nach § 18 Abs. 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu veröffentlichende Liste aufgenommen oder in der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie aufgeführt sind. Zur Sterilisation dürfen nur die vom Robert Koch-Institut oder von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannten Verfahren oder Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, verwendet werden.
(2) Über geeignete Desinfektionsverfahren und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.
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