§ 2
Grundsätze
(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu ergreifen. Fachliche Grundlage hierfür bilden
- 1.
die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz
1 Satz 1 IfSG und
- 2.
die Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz
2 Satz 1 IfSG
in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 insbesondere durch
- 1.
Einrichtung einer Hygienekommission (§ 4),
- 2.
Beschäftigung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers als Arbeitnehmerin oder -nehmer oder Sicherstellung der Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker (§ 7),
- 3.
Bestellung von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten (§ 8),
- 4.
Beschäftigung von Hygienefachkräften als Arbeitnehmerinnen oder -nehmer oder Sicherstellung der Beratung durch Hygienefachkräfte (§ 6) und
- 5.
Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene.
(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 5 insbesondere durch
- 1.
Sicherstellung, dass bei Bedarf eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker zur Beratung hinzugezogen werden kann (§ 7),
- 2.
Sicherstellung der Beratung durch eine Hygienefachkraft (§ 6),
- 3.
Bestellung einer hygienebeauftragten Ärztin oder eines hygienebeauftragten Arztes (§ 8) und
- 4.
Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Assistenzpersonal auf dem Gebiet der Hygiene.
(4) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und fortgeschrieben werden.
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