§ 3
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen Schulen und an den staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft abgehalten, die zum Werkrealschulabschluss führen.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der praktischen Prüfung, der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
Fußnoten
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