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Amtliche Abkürzung:SGG
Fassung vom:26.03.2008 Fassungen
Gültig ab:01.04.2008
Gültig bis:31.12.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 330-1
Sozialgerichtsgesetz
 
§ 109 [Anhörung eines bestimmten Arztes, Kosten, Ablehnung]
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 109 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 40 nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2001 I 2144 mWv 2.1.2002 u. d. Art. 1 Nr. 20 G v. 26.3.2008 I 444 mWv 1.4.2008

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