§ 2
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen.
(2) Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt diesen gesicherten Zugang grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin.
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.
(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.4
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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