§ 3
(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139 b
GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139 b
Abs. 6
GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.
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