§ 4
Entsorgung von Abfällen
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung der Tätigkeiten im Sinne von § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll nur in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, entsorgt werden.
(2) Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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