§ 4
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
(1) Das Verkehrsministerium ist zuständig für
- 1.
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11
Abs. 3
Satz 2
PBefG, soweit nicht die Regierungspräsidien zuständig sind,
- 2.
die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen Genehmigungsbehörden verschiedener Regierungsbezirke nach § 11
Abs. 3
Satz 4
PBefG,
- 3.
die Entscheidung bei Nichtzustandekommen einer Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3, § 41
Abs. 1
PBefG.
(2) Die der Landesregierung durch § 45 a
Abs. 2
Satz 2
PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Verkehrsministerium übertragen. Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.
(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß nach § 1 Abs. 2
der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) wird für Bewerber mit Wohnsitz in Baden-Württemberg beim Verkehrsministerium eingerichtet.
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