§ 5
Aussetzung der Versetzungsentscheidung
In den Klassen 5 bis 8 kann die Klassenkonferenz die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dadurch abgesunken sind, dass sie oder er im zweiten Schulhalbjahr
- 1.
aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste,
- 2.
wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
- 3.
durch sonstige besonders schwerwiegende, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Gründe in ihrem oder seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt nach § 5 WRSVO«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Fußnoten
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