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Amtliche Abkürzung:FGO
Fassung vom:28.03.2001 Fassungen
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 350-1
Finanzgerichtsordnung
 
§ 158 [Eidliche Vernehmung und Beeidigung eines Sachverständigen]
Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442

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