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- 2
Rechtsgrundlagen
- 2.1
Das FSJ in Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) sowie der Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 durchgeführt. Die Landesförderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung des Zuschusses und die Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
- 2.2
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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