Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:HFKomVO
Fassung vom:28.06.2005
Gültig ab:09.07.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:260
Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes
(Härtefallkommissionsverordnung - HFKomVO)
Vom 28. Juni 2005

§ 5
Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind, es sei denn,

1.

der Ausländer befindet sich in Strafhaft, aus der die Abschiebung erfolgen kann, oder

2.

mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts ist bereits begonnen worden;

maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bei der nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständigen Stelle.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-AufenthG%C2%A723aVBWpP5&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AufenthG%C2%A723aV+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm