§ 4
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
(1) Die Meldebehörde ist verpflichtet, die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein gemäß § 23
Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten. Der Umfang der im automatisierten Verfahren nach Satz 1 bereitzuhaltenden Daten bestimmt sich nach § 4
Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Gemäß § 23
Absatz 4 Satz 2 BMG hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde.
(3) Die gemäß Absatz 2 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um alle im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 vervollständigt. Die Daten werden unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde im automatisierten Verfahren übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.
(5) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
- 1.
Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
Kennung der abrufenden Person,
- 4.
abrufende Dienststelle,
- 5.
Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
(6) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
(7) Auf Verlangen haben die speichernde und die abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
(8) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 7 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 6 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Weitere Fassungen dieser Norm
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BMGAGDVBWV2P4&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true