§ 6
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die von den Bevollmächtigten gemäß § 37 Abs. 1 und 2 der Unterseefischereiordnung vereinbarten Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Berufsfischer und Sportfischer ihre Fänge aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle zu übergeben haben. Dabei kann die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben werden.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut der Unterseefischereiordnung jeweils in der sich auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergebenden Fassung neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
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