§ 4
Unterbrechungen und Teilzeitregelung
(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:
- 1.
Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,
- 2.
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.
(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.
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