(2)
1
Nach
§ 241
Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme ganz
oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei
Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.
2
Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem
besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer >permanenten
Inventur erstellt werden kann.
3
Der in dem besonderen Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag
der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten.
4
Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig
auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.
5
Der Bestand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht
nach Art und Menge festgestellt zu werden; es genügt die Feststellung des
Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag.
6
Die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem
Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu
werden.
7
Sie müssen nur wertmäßig erfasst werden.
8
Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder Rückrechnung
des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag muss
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
9
Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei nach der folgenden
Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag
von der des Warenbestands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert
des Warenbestands am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag
zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich des durchschnittlichen
Rohgewinns).
10
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen,
für die es auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt,
wie z. B. bei der Bewertung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist jedoch, dass die tatsächlichen
Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme
oder durch >permanente Inventur nachgewiesen werden.