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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung § 4 Prüfungsgebiete (1) Prüfungsgebiete sind - 1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, - 2.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, - 3.
Wirtschaftsrecht und - 4.
Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst: - 1.
Rechnungslegung - a)
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, - b)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, - c)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, - d)
Rechnungslegung in besonderen Fällen, - e)
Jahresabschlussanalyse;
- 2.
Prüfung - a)
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, - b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, - c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
- 3.
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie; - 4.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; - 5.
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst: - 1.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre - a)
Kosten- und Leistungsrechnung, - b)
Planungs- und Kontrollinstrumente, - c)
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, - d)
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung; - 2.
Volkswirtschaftslehre - a)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, - b)
Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst: - 1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht; - 2.
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht; - 3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; - 4.
Umwandlungsrecht; - 5.
Grundzüge des Insolvenzrechts; - 6.
Grundzüge des Europarechts.
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst: - 1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung; - 2.
Recht der Steuerarten, insbesondere - a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, - b)
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, - c)
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, - d)
Umwandlungssteuerrecht;
- 3.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
Fußnoten
§ 4: IdF d. Art. 2 Nr. 3 V v. 6.7.2016 I 1615 mWv 15.7.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
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