§ 4
Gliederung des Abstimmungsgebiets
(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.
(2) Stimmkreise sind die Stadtkreise und Landkreise.
(3) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Stimmbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung regelt die Stimmordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (§ 11) abgestimmt werden kann.
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