§ 7
Überspringen einer Klasse
In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 8, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächst höhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrkräfte der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
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