§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne eine Genehmigung, die nach einer aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Satzung erforderlich ist, Wohnraum überwiegend anderen als Wohnzwecken zuführt,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unzutreffend vornimmt,
- 4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 die Registrierungsnummer nicht, unzutreffend oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt,
- 5.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 die erforderliche Anzeige nicht oder unzutreffend vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
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