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Amtliche Abkürzung:StrlSchG
Fassung vom:27.06.2017
Gültig ab:01.10.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 751-24
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Strahlenschutzgesetz
Anlage 5 (zu § 98)
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2052 - 2053)

1.
Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen;
2.
eine Darstellung
a)
der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und
b)
der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung zuständig sind;
3.
die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung;
4.
die Referenzszenarien;
5.
die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschritten werden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3;
6.
szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten:
a)
Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
b)
Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaßnahmen dienen,
c)
Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen (Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungsquelle,
d)
Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls beziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,
e)
Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde liegen;
7.
Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere
a)
zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,
b)
zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,
c)
zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den §§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und
d)
zum radiologischen Lagebild nach § 108;
8.
Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, insbesondere
a)
zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu den Vorschriften und Zielen
aa)
anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie
bb)
unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
b)
zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tatsächlichen Lage,
c)
zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbesondere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen entstehen können;
9.
Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3); dies umfasst Vorgaben
a)
zur Dosisabschätzung,
b)
zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,
c)
zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen,
d)
zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des jeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,
e)
zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,
f)
zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere geänderte oder neue Rechtsvorschriften,
g)
zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;
10.
Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;
11.
Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ Anlage 5: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)

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