§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach §§ 1 oder 3 berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verfahren nach diesem Gesetz ist die Ingenieurkammer.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-IngGBW2016pP8&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=IngG+BW+%C2%A7+8&psml=bsbawueprod.psml&max=true