§ 5
Stundentafel, Lehrpläne und Benotung
(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1 oder 2) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
(2) Maßgebende Themenbereiche für die staatliche Prüfung sind
- 1.
Grundlagen der Pflege und Pflegelehre in pflegerisches Handeln umsetzen,
- 2.
Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten,
- 3.
berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln.
Für die Zulassung zur Prüfung bewerten die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe innerhalb der für die staatliche Prüfung maßgebenden Themenbereiche die Leistungen der Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen. Davon ist in jedem Themenbereich mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen.
(3) Weitere Themenbereiche sind
- 1.
Erste Hilfe leisten,
- 2.
rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen.
(4) Für die einzelnen Bewertungen und Leistungsnachweise sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
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