§ 6
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen
(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.
(4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als
1.
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einer Million
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1000 m²,
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2.
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fünf Millionen
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4000 m²,
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3.
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zehn Millionen
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7500 m²,
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4.
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12,5 Millionen
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8750 m²,
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5.
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15 Millionen
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10000 m²,
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6.
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17,5 Millionen
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11250 m²,
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7.
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20 Millionen
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12500 m²
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nicht überschreiten. Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.
Fußnoten
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