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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:20.11.2019 Fassungen
Gültig ab:26.11.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 163f Längerfristige Observation
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 163f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 163f Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 163f Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019
§ 163f Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 21.12.2007 I 3198 mWv 1.1.2008
§ 163f Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 26 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 163f Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 21.12.2007 I 3198 mWv 1.1.2008

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