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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:17.07.2015 Fassungen
Gültig ab:25.07.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 165 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015

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§ 165 StPO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 165 StPO wird von folgenden Dokumenten zitiert

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