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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:17.07.2015 Fassungen
Gültig ab:25.07.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 166 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015

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