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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:17.07.2015 Fassungen
Gültig ab:25.07.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 167 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015

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