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Amtliche Abkürzung:StPO
Fassung vom:17.07.2015 Fassungen
Gültig ab:25.07.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 312-2
Strafprozeßordnung
 
§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 168e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 30.4.1998 I 820 mWv 1.12.1998
§ 168e Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015

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