§ 8
Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
- 1.
Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- 2.
dem Gesundheitsamt die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezügliche Nachweise vorzulegen,
- 3.
den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden, insbesondere dem Gesundheitsamt, auf deren Anforderung anonymisierte Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu erteilen,
- 4.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
- 5.
sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
- 6.
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit eine Nachricht übermittelt oder hinterlassen werden kann,
- 7.
die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelung und die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsfall aufzuklären,
- 8.
die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten und
- 9.
sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, beispielsweise bundes- oder landesweiten Perinatalerhebungen, zu beteiligen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen nicht in berufsunwürdiger Weise tätig werden. Sie können ihre Praxis durch ein Schild kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstundenzeiten angibt.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger üben kein Gewerbe aus.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger haben dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder Mutter oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung oder im Anschluss an die Betreuung verstorben ist und ein Zusammenhang zwischen Betreuung und Todeseintritt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie haben dem Gesundheitsamt Einblick in sämtliche fallbezogenen Aufzeichnungen zu gewähren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine Totgeburt eintritt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können auch in elektronischer Form erbracht werden.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HebBerufsVBW2017pP8&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HebBerufsV+BW+%C2%A7+8&psml=bsbawueprod.psml&max=true