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juris-Abkürzung:RealSchulVersV BW 2016
Fassung vom:19.04.2016
Gültig ab:01.08.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2214
Verordnung des Kultusministeriums über
die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen
(Realschulversetzungsordnung)
Vom 19. April 2016*

§ 8
Besondere Versetzungsentscheidungen

(1) Bei Nichterfüllung der in §§ 6 oder 7 genannten Voraussetzungen kann eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss feststellt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen des jeweiligen Niveaus der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nicht zwei Schuljahre hintereinander gefasst werden. Im Zeugnis ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 8 Absatz 1 der Realschulversetzungsordnung«.

(2) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern, welche die Klasse auf ihrem Niveau wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse im bisherigen Niveau gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass diese die Mängel in den geringer als mit der Note »ausreichend« bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorangegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Versetzungsanforderungen der jeweiligen Niveaustufe entspricht, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres getroffene Entscheidung über die Nichtversetzung aufzuheben.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 6 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2016 (GBl. S. 308)

 


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