§ 9
Besondere Bestimmungen für Versetzung und
Übergang in die Klasse 10
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 9 ist eine Erklärung abzugeben, ob
- 1.
der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9,
- 2.
der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 10 oder
- 3.
der Werkrealschulabschluss am Ende der Klasse 10
angestrebt wird. Vor dieser Erklärung erfolgt eine Beratung durch die Schule über die Anforderungen dieser Bildungswege.
(2) Schülerinnen oder Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), gehen ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 über. Sie erhalten am Ende von Klasse 9 durch die Klassenlehrkraft eine schriftliche Rückmeldung über ihren Leistungsstand. Diese soll mit einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler verbunden werden, das auch individuelle Aspekte des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens zum Gegenstand hat.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die den Werkrealschulabschluss anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), werden nach Maßgabe der Anforderungen von § 4 in die Klasse 10 versetzt.
Fußnoten
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