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juris-Abkürzung:ArchG BW 2011
Fassung vom:28.03.2011
Gültig ab:28.10.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2130
Architektengesetz
in der Fassung vom 28. März 2011

§ 5
Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse

(1) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtslage hinzuweisen.

(2) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 soll der Bewerber der Architektenkammer schriftlich anzeigen.

(3) Zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 kann der Eintragungsausschuss dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen und andere Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher von ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen; er kann ihn auch auffordern, von ihm ausgearbeitete Pläne und Entwürfe vorzulegen. Der Eintragungsausschuss kann dem Bewerber Gelegenheit geben, seine Kenntnisse mündlich oder schriftlich darzulegen. Er muss ihm diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Bewerber dies beantragt.

§ 5 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zi ... ausblenden§ 5 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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