§ 9
Berufliche Kooperation
(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ihren Beruf einzeln oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausüben. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein für eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung. Die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung muss gewährleistet sein. Jede Hebamme und jeder Entbindungspfleger hat dafür Sorge zu tragen, dass die beruflichen Pflichten dieser Verordnung eingehalten werden. Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig.
(2) Die Berufsausübungsgemeinschaft kann in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft geschlossen werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur Hebammen und Entbindungspfleger sein.
(3) Eine Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Mehrere Praxissitze sind zulässig, soweit an jedem Praxissitz mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter eine ausreichende Versorgung der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Mütter und Neugeborenen sicherstellt.
(4) Das Recht der Frau auf die freie Wahl des Geburtsorts muss bei allen Formen der gemeinsamen Berufsausübung gewährleistet werden.
(5) Beginn und Beendigung sowie personelle Veränderungen der Berufsausübungsgemeinschaft sind dem zuständigen Gesundheitsamt unter Nennung der Gesellschaftsform und der Namen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzuzeigen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Pflichten aus § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 11 bleiben hiervon unberührt. Die Anzeige- und Nachweispflichten können auch in elektronischer Form erbracht werden.
Fußnoten
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