§ 10
Übergangsvorschrift
Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.
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