§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 anerkannt ist oder
- 3.
entgegen § 5 Absatz 3 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regierungspräsidium.
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