§ 8
Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.1)
(2) Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.
(3) Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
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