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Amtliche Abkürzung:WRSVO
Fassung vom:04.06.2019
Gültig ab:01.08.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2214-1
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung an Werkrealschulen
(Werkrealschulverordnung - WRSVO)*)
Vom 4. Juni 2019

§ 10
Halbjahreszeugnis in Klasse 9

In Klasse 9 wird ein Halbjahreszeugnis nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler erteilt, für die eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241)

 


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