Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
(Universitätsklinika-Gesetz
- UKG)
in der Fassung vom 15. September 2005
§ 9
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums auf höchstens fünf Jahre, überwacht und berät ihn; das gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über
- 1.
den gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät sowie die Änderung der Satzung,
- 2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses,
- 3.
die Bestellung des Abschlussprüfers und
- 4.
die Entlastung des Klinikumsvorstands.
(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere
- 1.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,
- 2.
die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen,
- 3.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 4.
die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen.
(3) *
Dem Aufsichtsrat gehören an
- 1.
je ein Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums,
- 2.
der Vorstandsvorsitzende und ein vom Aufsichtsrat der Universität benannter hauptberuflicher Professor der Universität,
- 3.
zwei bis vier externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und der medizinischen Wissenschaft sowie
- 4.
ein Vertreter des Personals; er wird von den Beschäftigten des Universitätsklinikums gewählt; Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, sind wählbar und wahlberechtigt.
Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums hat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister bestellt; für die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen.
(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 48
des Beamtenstatusgesetzes und § 59
des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 9 UKG, vom 25.01.2012, gültig ab 28.02.2012 bis 10.03.2017§ 9 UKG, vom 22.11.2011, gültig ab 29.11.2011 bis 27.02.2012§ 9 UKG, vom 07.02.2011, gültig ab 15.02.2011 bis 28.11.2011§ 9 UKG, vom 15.06.2010, gültig ab 23.06.2010 bis 14.02.2011§ 9 UKG, vom 15.09.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 22.06.2010
§ 9 UKG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-UniKlinGBW2005V8P9&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=UniKlinG+BW+%C2%A7+9&psml=bsbawueprod.psml&max=true