§ 8
Bestellung und Entschädigung der Beisitzer
(1) Das Regierungspräsidium bestellt die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Beisitzer auf die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen.
(2) Die Beisitzer werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
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