§ 10
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
und Fischereigeräten
(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.
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