10. Mitteilungen und Vorlagen
(1) Die Ersatzschulen haben der oberen Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen:
- 1.
Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebs der Schule;
- 2.
Veränderungen in der Person des Unternehmers, des Leiters und der Lehrer;
- 3.
Änderungen in den Lehrgegenständen, im Lehrziel und Aufbau, in der Ausbildungsdauer sowie im Lehrplan;
- 4.
Verlegung und wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume unter Anschluß der in Nr. 8 Absatz 2 Ziffer 7 bezeichneten Bescheinigungen;
- 5.
schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen des Leiters und der Lehrer.
(2) Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernde Versäumnis schulpflichtiger Schüler sind der von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle mitzuteilen.
(3) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit diese für die staatliche Anerkennung nicht selbst zuständig ist, leitet sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter.
Weitere Fassungen dieser Norm
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