§ 11
Stimmscheine
(1) Ein Stimmberechtigter, der im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(2) Für die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend.
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