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Amtliche Abkürzung:RPflG
Fassung vom:14.04.2013 Fassungen
Gültig ab:01.01.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 302-2
Rechtspflegergesetz
 
§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778

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