§ 12
Datenübermittlungen an das Staatsministerium
Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 1. Dezember 1997 (GABl. 1998 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister:
- 1.
Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- 6.
Datum und Art des Jubiläums.
§ 50
Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.
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