§ 13
Fischereibeiräte
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
- 1.
in den Landesfischereibeirat
- a)
vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,
- b)
drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,
- c)
drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
- d)
ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51
Abs. 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) anerkannten Landesnaturschutzverbandes,
- e)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg,
- 2.
in den Fischereibeirat
- a)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,
- b)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,
- c)
ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
- d)
ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51
Abs. 1
NatSchG anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
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