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Straßenverkehrsgesetz § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen (1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten. (2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1 - a)
die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken; - b)
die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes für Haltestellenzeichen; - c)
die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer, Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen; - d)
die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden; - e)
die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen für die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen; - f)
die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für Bedarfsumleitungen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einführung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu tragen hat. (4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt. (5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen. (6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. Fußnoten
§ 5b: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310
§ 5b Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 14.8.2006 I 1958 mWv 18.8.2006 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 28.11.2014 I 1802 mWv 5.12.2014
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5b StVG, vom 14.08.2006, gültig ab 18.08.2006 bis 04.12.2014§ 5b StVG, vom 05.03.2003, gültig ab 18.09.2002 bis 17.08.2006§ 5b StVG, vom 29.10.2001, gültig ab 07.11.2001 bis 17.09.2002§ 5b StVG, vom 24.04.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 06.11.2001§ 5b StVG, vom 06.04.1980, gültig ab 12.04.1980 bis 31.12.1998§ 5b StVG, vom 10.03.1975, gültig ab 01.04.1975 bis 11.04.1980 § 5b StVG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergMinisterium für Verkehr und Infrastruktur, i. d. F. v. 06.06.2012, Az.:2-3962.1/42VwV IM - StVO VwV IM - StVO - zu Zeichen 360d, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1VwV IM - StVO VwV IM - StVO - zu § 43 Abs. 1, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1VwV IM - StVO VwV IM - StVO - zu § 43 Abs. 3 Nr. 3, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1VwV IM - StVO 1 zu § 44 Abs. 1, i. d. F. v. 15.04.1983, Az.:III 6 - 4101 - 4/1 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 9 Normen geändert
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