§ 14
Datenübermittlungen an die für die Überwachung
der Wohnungsbindung zuständigen Stellen
Die für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) und dem Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) in den jeweils geltenden Fassungen geförderten Wohnungen zuständigen Stellen sind über Ein- und Auszug, Namensänderung und Tod einer über 16 Jahre alten Person, die dort wohnhaft ist, sowie über die Statusänderungen einer nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung zu unterrichten. Hierzu werden neben der Tatsache, dass es sich um eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung handelt (§ 2
Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG), folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
derzeitige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- 5.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 6.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
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